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   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2011 - L 12 SO 592/10   

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https://dejure.org/2011,17538
LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2011 - L 12 SO 592/10 (https://dejure.org/2011,17538)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.03.2011 - L 12 SO 592/10 (https://dejure.org/2011,17538)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. März 2011 - L 12 SO 592/10 (https://dejure.org/2011,17538)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R

    Unzulässigkeit der Leistungsklage bei Versagung der Leistungsgewährung wegen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2011 - L 12 SO 592/10
    Streitgegenstand ist bei einem auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (BSG 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R - SozR 4-1200 § 66 Nr. 5; LSG Hamburg 27.05.2010 - L 5 AL 26/08 - Rdnrn. 41 f. [juris]).

    Danach ist die auf Leistungsgewährung gerichtete Klage zulässig, wenn die anderweitige Klärung zwischen den Beteiligten unstreitig ist oder vom Kläger behauptet wird oder wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das bisherige Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde (BSG 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R - SozR 4-1200 § 66 Nr. 5 - Rdnrn. 14, 16).

  • SG Berlin, 08.03.2006 - S 88 SO 32/06

    Sozialhilfe - Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung - medizinische

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2011 - L 12 SO 592/10
    Dazu ist es aus Gründen der Praktikabilität nicht zu beanstanden, wenn die Behörde einen Antragsteller um die Beibringung eines Befundberichts durch seinen behandelnden Arzt bittet (SG Berlin 08.03.2006 - S 88 SO 32/06 - Rdnrn. 16, 18 [juris]).

    Insoweit steht dem auch der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X) nicht entgegen, weil die Beklagten es dem Kläger gerade nicht aufgegeben haben, den medizinischen Sachverhalt selbst aufzuklären oder selbst die erforderlichen Auskünfte durch Dritte, insbesondere Ärzte, einzuholen, wozu § 60 SGB I den Antragsteller nicht verpflichtet (SG Berlin 08.03.2006 - S 88 SO 32/06 - Rdnr. 16).

  • LSG Hamburg, 27.05.2010 - L 5 AL 26/08
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2011 - L 12 SO 592/10
    Streitgegenstand ist bei einem auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (BSG 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R - SozR 4-1200 § 66 Nr. 5; LSG Hamburg 27.05.2010 - L 5 AL 26/08 - Rdnrn. 41 f. [juris]).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2012 - L 19 AS 1237/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Regelungsgegenstand des auf § 66 SGB I gestützten Versagensbescheides vom 24.03.2010 ist nicht der materielle Leistungsanspruch der Kläger nach dem SGB II gewesen, sondern der Umfang der Rechte und Pflichten der Kläger im Verwaltungsverfahren und die auf eine Verletzung dieser Pflichten gestützte Versagung der Leistung (vgl. hierzu LSG NRW Urteil vom 23.03.2011 - L 12 SO 592/10 - m.w.N.).
  • LAG Köln, 01.06.2012 - 4 Sa 115/12

    Entgeltfortzahlung; Arbeitsunfähigkeit im EU-Land

    Dies ist vielmehr Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers, der zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet ist (vgl. dazu - zum Fall der Sozialhilfe - SG Berlin 08.03.2006 - S 88 SO 32/06; vgl. auch LSG Nordrhein Westfalen 22.03.2011 - L 12 SO 592/10 - Rn. 36).
  • LSG Bayern, 19.03.2018 - L 18 SO 10/18

    Leistungen, Grundsicherung, Bescheid, Beschwerde, Krankenversicherung,

    Der Senat weist aber die Antragstellerin ausdrücklich darauf hin, dass die Verwirklichung ihrer Ansprüche eine entsprechende Mitwirkung ihrerseits voraussetzt, etwa durch eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht (zur entsprechenden Mitwirkungsobliegenheit § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I sowie LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.03.2011, L 12 SO 592/10 juris Rn 35) und/oder durch Benennung etwaiger weiterer behandelnder Ärzte, und dass bei Verweigerung einer entsprechenden Mitwirkung der Antragstellerin auch in eventuellen zukünftigen gerichtlichen Eilverfahren ein Anordnungsanspruch verneint werden könnte.
  • SG Köln, 24.08.2015 - S 32 AS 2132/13
    Denn bei einem auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid ist Streitgegenstand nicht der materiell-rechtliche Leistungsanspruch, sondern die Auseinandersetzung über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (BSG, Urteil v. 01.07.2009, Az. B 4 AS 78/08 R; LSG NRW, Urteil v. 23.03.2011, Az. L 12 SO 592/10; LSG Hamburg, Urteil v. 27.05.2010, Az. L 5 AL 26/08).
  • SG Duisburg, 23.11.2015 - S 18 EG 23/13
    Streitgegenstand ist bei einem auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (vergleiche Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23 3.2011 L 12 SO 592/10).
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